Online-Nachricht - Montag, 28.05.2018

Verbrauchsteuer | Vorschriften über Verbrauchsteuer auf Alkohol (EU-Kommission)

Die Kommission hat am vorgeschlagen, die Vorschriften über Verbrauchsteuern auf Alkohol innerhalb der EU neu zu gestalten, um den Weg für eine Verbesserung des Unternehmensumfelds und niedrigere Kosten für kleine Alkoholhersteller sowie für einen besseren Gesundheitsschutz für Verbraucher zu ebnen.

Hintergrund: Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern auf den Verkauf oder die Verwendung bestimmter Erzeugnisse wie Alkohol und werden in der Regel je nach Menge des Erzeugnisses (z. B. pro 1.000 Liter) erhoben. Alle Einnahmen aus Verbrauchsteuern fließen in die nationalen Haushalte ein und machen 5-18 % der Steuereinnahmen oder 2-5 % des BIP der Mitgliedstaaten aus. Den EU-Mitgliedstaaten steht es frei, nationale Steuersätze nach eigenem Ermessen festzusetzen, solange die EU-weiten Mindestwerte eingehalten werden. Die EU-Vorschriften für die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke wurden 1992 (Richtlinie 92/83/EWG) eingeführt. Sie legen gemeinsame Begriffsbestimmungen für die zu versteuernden alkoholische Erzeugnisse fest und stellen sicher, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen Waren auf die gleiche Weise behandeln. Außerdem geben sie die Methode zur Berechnung der Steuer für alkoholische Erzeugnisse und die Kriterien für steuerermäßigte oder steuerbefreite Waren vor. Andere Vorschriften in diesem Bereich, die heute für eine Überarbeitung vorgeschlagen wurden (Richtlinie 2008/118/EG), legen die für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Tabak und Energie) anwendbaren gemeinsamen Bestimmungen fest.

Der Vorschlag der Kommission v. soll:

  • ein einheitliches Zertifizierungssystem einführen, das in allen EU-Ländern anerkannt wird und den Status von unabhängigen Kleinerzeugern in der gesamten Union bestätigt. Damit wird der Verwaltungs- und Befolgungsaufwand für kleine Hersteller, die unter bestimmten Bedingungen von ermäßigten Verbrauchsteuersätzen profitieren sollten, verringert.

  • eine genaue und einheitliche Klassifizierung von Cidre innerhalb der EU sicherstellen. Deren Fehlen führt dazu, dass kleine Cidre-Hersteller derzeit keinen Anspruch auf die den Kleinerzeugern von Bier und Spirituosen gewährten ermäßigten Steuersätze haben.

  • die korrekten Verfahren und Bedingungen der Herstellung von denaturiertem Alkohol in der EU definieren. Dieser Alkohol wird in der Herstellung von Waren, wie Reinigungsmittel, Scheibenwaschmittel, Parfüm und Frostschutzmittel, verwendet und ist von der Verbrauchsteuer befreit. Diese Befreiung kann von skrupellosen Herstellern ausgenutzt werden, indem sie denaturierten Alkohol verwenden, um potenziell gefährliche nachgeahmte Getränke herzustellen, und diese steuerfrei verkaufen. Dabei gefährden sie vor allem die Gesundheit der Verbraucher. Der heutige Vorschlag wird ein modernes System für die Meldung von nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch bestimmter Alkoholformeln schaffen, damit diese nicht länger als Denaturierungsmittel verwendet werden können.

  • die IT-Systeme aktualisieren. Die neuen Vorschriften werden die veralteten papiergestützten Verfahren zur Verfolgung von bestimmtem denaturiertem Alkohol ersetzen und die obligatorische Nutzung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Excise Movement and Control System - EMCS) umfassen. Das System wird es leichter machen, die Beförderung dieser Hochrisikowaren in Echtzeit zu verfolgen und damit die betrügerische Nutzung dieser Steuerbefreiung verringern und Verbraucher schützen.

  • den Schwellenwert für Bier mit geringem Alkoholgehalt anheben, für das bei einem Alkoholgehalt zwischen 2,8 und 3,5 Volumenprozent Steuerermäßigungen gelten, um Brauereien einen Anreiz zu geben, innovativ zu sein und neue Produkte zu entwickeln. Damit sollen Verbraucher angeregt werden, Getränke mit niedrigerem Alkoholgehalt statt den üblichen zu wählen und somit den Alkoholkonsum zu reduzieren.

Die heutigen Vorschläge beinhalten außerdem Maßnahmen in den allgemeinen Verbrauchsteuervorschriften zur Beseitigung von Hindernissen für KMU. Dies wird KMU erlauben, moderne IT-Systeme zu nutzen und ihre bestehende Verpflichtung, Steuervertreter zu beschäftigen, aufheben. Die Mitgliedstaaten können derzeit verlangen, dass Versandverkäufer verbrauchsteuerpflichtiger Waren einen Steuervertreter beschäftigen, was den legalen Handel unrentabel machen kann.

Hinweis:

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation und dem Rat zur Annahme übermittelt.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 25.05.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-84744