Online-Nachricht - Freitag, 25.05.2018

Europa | Technische Änderungen an der MwStSystRL (EU-Kommission)

Die EU-Kommission hat heute die detaillierten technischen Änderungen an den EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer vorgeschlagen, die den jüngsten Vorschlag zur Überarbeitung des Systems, um es betrugssicherer zu machen, ergänzen.

Hintergrund: Im Oktober letzten Jahres schlug die Kommission die wichtigsten Grundsätze für die Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums vor, der dabei helfen soll, den Betrug, der die nationalen Haushalte der EU-Mitgliedstaaten derzeit schätzungsweise 50 Mrd. EUR jährlich kostet, zu bekämpfen. Die Kommission hofft, dass diese technischen Maßnahmen einen Anstoß zu Diskussionen in den Mitgliedstaaten über die allgemeinen Grundsätze oder „Eckpfeiler“ eines einfacheren und belastbaren endgültigen EU-Mehrwertsteuersystems für den Warenhandel innerhalb der EU geben werden.

Die Inbetriebnahme der Eckpfeiler des endgültigen Mehrwertsteuersystems macht wichtige Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie notwendig. Von 408 Artikeln der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie müssen rund 200 angepasst werden.

Hauptelemente des Vorschlags:

  • Vereinfachung der Besteuerung von Waren:
    Im derzeitigen Mehrwertsteuersystem wird der Warenhandel in zwei Transaktionen unterteilt: einen von der Mehrwertsteuer befreiten Verkauf im Ursprungsmitgliedstaat und einen besteuerten Kauf im Bestimmungsmitgliedstaat. Der heutige Vorschlag beendet diese künstliche Aufspaltung einer einzigen Transaktion. Nach seiner Annahme werden die in den Mehrwertsteuervorschriften enthaltenen Änderungen den grenzüberschreitenden Warenhandel als „einheitliche steuerpflichtige Lieferung“ definieren. Damit wird sichergestellt, dass Waren in dem Mitgliedstaat besteuert werden, in dem die Beförderung der Waren endet – genau so, wie es sein sollte. Mehrwertsteuerbetrug sollte dadurch drastisch eingedämmt werden.

  • Ein zentrales Online-Portal („One-Stop-Shop“) für Händler:
    Damit die Änderung der Mehrwertsteuervorschriften für Unternehmen so reibungslos wie möglich verläuft, sollen mit den heute vorgelegten Modifikationen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Online-Portals für alle Business-to-Business-Händler der EU zur Abführung ihrer Mehrwertsteuer geschaffen werden. Dies wurde in den Reformvorschlägen der Kommission im Oktober 2017 angekündigt. Das System wird auch für Unternehmen außerhalb der EU, die an Unternehmen innerhalb der Union verkaufen und sich andernfalls in jedem Mitgliedstaat für die Mehrwertsteuer registrieren müssten, zugänglich sein. Sobald das System eingeführt worden ist, müssen diese Unternehmen lediglich einen Intermediär in der EU benennen, der sich für sie um die Mehrwertsteuer kümmert.

  • Weniger Bürokratie:
    Die Änderungen starten die Selbstkontrolle des Mehrwertsteuersystems neu und verringern die Anzahl der administrativen Schritte, die Unternehmen durchlaufen müssen, wenn sie an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten verkaufen wollen. Bestimmte Berichtspflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerübergangsregelung werden für den Warenhandel nicht mehr nötig sein. Die Rechnungsstellung im EU-weiten Handel wird den Gesetzen des Mitgliedstaats des Verkäufers unterliegen, was eine Erleichterung für Anbieter sein sollte.

  • Verkäufer ist zuständig für die Mehrwertsteuererhebung:
    In der heutigen Ankündigung wird klargestellt, dass der Verkäufer die entsprechende Mehrwertsteuer erheben sollte. Beim Verkauf von Waren an Kunden in einem anderen EU-Land entspricht diese dem Steuersatz des Bestimmungsmitgliedstaates. Nur wenn es sich bei dem Kunden um einen zertifizierten Steuerpflichtigen (d. h. um einen von der Steuerverwaltung als zuverlässig angesehenen Steuerzahler) handelt, ist der Erwerber der Waren mehrwertsteuerpflichtig.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 25.05.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-84628