BFH Beschluss v. - X S 15/03

Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht als Spruchkörper

Gesetze: GKG § 25

Gründe

I. Der beschließende Senat hatte dem Kläger, Revisionsbeklagten und Antragsteller (Kläger) für das Revisionsverfahren…Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm einen Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Durch Urteil vom wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen und diesem die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Kläger die Festsetzung des Streitwerts. Einer Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung darzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.

II. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung war als unzulässig abzulehnen, weil der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter das erforderliche besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Streitwerts durch den beschließenden Senat (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII R 65/84, BFH/NV 1986, 348, und vom VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 38, m.w.N.) nicht dargelegt hat. Die Ermittlung und Feststellung des Streitwerts ist im Regelfall unselbständiger Teil des Kostenansatzverfahrens bzw. -festsetzungsverfahrens und obliegt daher in erster Linie dem Kostenbeamten (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 38). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht als Spruchkörper fehlt, wenn sich —wie hier— die Höhe des Streitwerts eindeutig aus den gestellten Sachanträgen sowie aus den von der Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen entwickelten Grundsätzen ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 818; Gräber/Ruban, a.a.O.).

Fundstelle(n):
DAAAA-69674