FinMin Schleswig-Holstein - Kurzinfo ESt 15/2018 VI 3012 - S 2142 - 013

Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) – Nutzung der Anlage EÜR und elektronische Übermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017

Laut dem (BStBl 2017 I S. 1381) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage EÜR (incl. Anlage AVEÜR) und zu deren authentifizierter Übermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen genügen diesen Anforderungen nicht.

Hinsichtlich der Nutzung und der elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ab dem Veranlagungszeitraum 2017 weise ich auf Folgendes hin:

Sowohl bei einer Antragsveranlagung nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-Euro-Grenze des § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 EStG ist zwar die Anlage EÜR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung. Wird hingegen in diesen Fällen die Einkommensteuererklärung freiwillig durch Datenfernübertragung übermittelt, so muss auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden.

Ehrenamtlich Tätige, deren Einnahmen nach den §§ 3 Nummer 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, sind – unabhängig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung – nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Übersteigen die Einnahmen die Freibeträge oder werden anstelle bzw. zusätzlich zu den Freibeträgen die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist wiederum zwingend die Anlage EÜR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Anlage EÜR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Einkünfte (Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 Euro überschreiten.

Kommt eine Veranlagung nach § 46 EStG nicht in Betracht, muss eine Anlage EÜR weder auf dem Papiervordruck noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden.

Bei Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 2 AO ist auf die vorgeschriebene Verwendung der Anlage EÜR hinzuweisen, jedoch besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 EStG. Es wird empfohlen, bereits in das Aufforderungsschreiben zu einer Anforderung nach § 149 Absatz 1 Satz 2 AO einen Hinweis aufzunehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Absatz 4 Satz 1 EStG sowohl die Steuererklärung als auch die Anlage EÜR (§ 60 Absatz 4 EStDV) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind.

Auf Antrag ist entsprechend § 150 Absatz 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht zudem für Härtefälle möglich.

Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG unterliegen mit ihren Zweckbetrieben i. S. d. §§ 65 bis 68 AO nicht der Übermittlungspflicht nach § 60 Absatz 4 EStDV. Gleiches gilt für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsgrenze des § 64 Absatz 3 AO nicht überschritten wird.

Gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG sind jedoch nicht gehindert, auf freiwilliger Basis erstellte Einnahmenüberschussrechnungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung oder mit dem Vordruck Anlage EÜR (in Papierform) zu übermitteln.

FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 15/2018VI 3012 - S 2142 - 013

Fundstelle(n):
DAAAG-84268