Online-Nachricht - Dienstag, 22.05.2018

Steuerpolitik | Umsatzsteuerpauschalierung bei Landwirten (Bundesregierung)

Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/2062) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (19/1793) mitteilt, hat sie die Regelung aufgrund einer Kritik des BRH und vor dem Hintergrund eines möglichen Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission überprüft und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform. Eine Änderung der umsatzsteuerlichen Sonderbehandlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sei nicht geplant.

Hintergrund: Da die Umsatzsteuer-Pauschalierung in Deutschland nicht nur für landwirtschaftliche Kleinbetriebe, sondern für alle Betriebsgrößen möglich ist, forderte die EU-Kommission Deutschland am auf, seine Vorschriften für Landwirte mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Umsatzsteuersystem in Einklang zu bringen. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, Abhilfe zu schaffen, andernfalls droht die Einleitung eines formalen Vertragsverletzungsverfahrens.

Hierzu wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

  • Nach den veröffentlichten Daten der Agrarstrukturerhebung (Gewinnermittlung und Umsatzbesteuerung) des Statistischen Bundesamtes gab es 2016 rund 275 Tsd. landwirtschaftliche Betriebe, von denen rund 181 Tsd. – also rund 66 Prozent – die Umsatzsteuerpauschalierung angewendet haben.

  • Die Pauschalregelung des § 24 UStG geht auf das Jahr 1968 zurück. Die deutsche Rechtslage gründet auf Artikel 295 ff. der Richtlinie 2006/EG und ist aus Sicht der Bundesregierung EU-rechtskonform. Diese Auffassung wird die Bundesregierung gegenüber der KOM vertreten.

  • Die Bundesregierung hat angesichts der von der Kommission angesprochenen Kritik des deutschen Bundesrechnungshofes die Methode zur Berechnung der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte überprüft und erachtet sie nach wie vor als rechtskonform.

  • Die Bundesregierung plant keine Änderungen an der umsatzsteuerlichen Sonderregelung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie sieht daher keine Veranlassung, Merkmale für „Kleinbetriebe“ zu definieren oder Kriterien für eine Klassifizierung nach Betriebsgrößen festzulegen.

  • In dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2017/4121 rügt die Europäische Kommission die Umsatzsteuer-Pauschalierung für landwirtschaftliche Erzeuger in Deutschland im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben nach der Richtlinie 2006/112/EG. Da der Begriff „landwirtschaftliche Erzeuger“ im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG auch die forstwirtschaftlichen Betriebe umfasst, sind von dem eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren auch die forstwirtschaftlichen Erzeuger betroffen.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 327 und BT-Drs. 19/2062 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB XAAAG-84205