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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 1111/17

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, Alt. 2 HS 2 FGO § 41 Abs. 1 BayVwZVG Art. 25 Abs. 2

Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage und einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen eine Vollstreckungsankündigung Vollstreckung einer Geldstrafe wegen eines Mautvergehens in Österreich auf Ersuchen der österreichischen Verwaltung durch ein bayerisches Finanzamt

Leitsatz

1. Die vorbeugende Unterlassungsklage setzt ein besonders intensives Rechtsschutzinteresse voraus.

2. Eine vorbeugende Feststellungsklage gegen eine Vollstreckungsankündigung ist zulässig, wenn die ersuchende österreichische Behörde die Prüfung der Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch abgeschlossen hat.

3. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der österreichischen Behörde verstößt nicht gegen den ordre public, wenn der Vollstreckungsschuldner in Österreich als Fahrer/Lenker und nicht als Halter in Anspruch genommen wird, es in Österreich versäumt, seine Rechte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu wahren und erst im Verfahren über die Zulässigkeit der Vollstreckung in Deutschland vorbringt, die österreichischen Behörden hätten seinen Lenkereigenschaft nicht positiv festgestellt.

Fundstelle(n):
RAAAG-84165

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 14.12.2017 - 6 K 1111/17

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