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FG Bremen Urteil v. - 2 K 24/18 (1)

Gesetze: AO § 149, AO § 328 Abs. 1, AO § 328 Abs. 2, AO § 329, AO § 333, AO § 335, AO § 251, AO § 361 Abs. 1, AO § 226 Abs. 1, AO § 226 Abs. 3, AO § 218 Abs. 2, AO § 3 Abs. 4 Nr. 6, AO § 47, BGB § 387

Aufrechnung von Zwangsgeldforderungen gegen Umsatzsteuererstattungsansprüche ungeachtet der Einlegung eines Einspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzungen sowie der Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich

Aufrechnung durch Zusendung der Umbuchungsmitteilung

Leitsatz

1. Das Finanzamt darf wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen festgesetzte Zwangsgelder gegen fällige Umsatzsteuererstattungsansprüche des Steuerpflichtigen auch dann aufrechnen, wenn die Zwangsgeldfestsetzungen durch Einspruch angefochten und bestritten worden sind und wenn insoweit – erfolglos – Aussetzung der Vollziehung beantragt worden ist.

2. Die Aufrechnungserklärung kann auch im Wege einer Umbuchungsmitteilung erfolgen, die dem Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen mit dem Kontoauszug vollständig zugegegangen ist.

3. Sind die Zwangsgeldforderungen infolge der wirksamen Aufrechnung erloschen, so kann auch die spätere Abgabe der Steuererklärungen nicht mehr die Rechtsfolge des § 335 AO – d. h. Einstellung des Vollzugs der Zwangsgelder – auslösen.

4. Eine Aufrechnung von Steuerguthaben gegen Zwangsgeldschulden ist nicht rechtsmissbräuchlich, nach Fälligkeit festgesetzter Zwangsgelder muss der Steuerpflichtige mit einem Vollzug durch Aufrechnung rechnen.

Fundstelle(n):
DAAAG-84161

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FG Bremen, Urteil v. 11.04.2018 - 2 K 24/18 (1)

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