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FG Bremen Urteil v. - 2 K 150/17 (1)

Gesetze: FGO § 46 Abs. 1 S. 1, FGO § 46 Abs. 1 S. 2, FGO § 46 Abs. 1 S. 3, FGO § 44, ZVG § 30, AO § 88, AO § 89, AO § 90, AO § 140, AO § 182 Abs. 2, AO § 184 Abs. 1 S. 4, AO § 200, AO § 369, BewG § 22

Unzulässigkeit einer auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer gerichteten Untätigkeitsklage wegen bislang unzureichender Sachverhaltsaufklärung und eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels

Leitsatz

1. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer abgelehnt, ist eine bereits zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Untätigkeitsklage im Falle einer bislang unzureichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann unzulässig, wenn infolge eines möglicherweise zu hohen Einheitsheitswerts die Vollstreckung aufgrund möglicherweise zu hoher Grundsteuerforderungen sowie ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sind, letzteres jedoch nach § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden ist.

2. Das Finanzgericht ist bei dieser Sachlage (siehe 1.) insbesondere dann nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn die erforderliche Sachaufklärung zum baulichen Zustand des streitigen Grundstücks nicht abgeschlossen ist, der Steuerpflichtige ohne jegliche Substantiierung, z.B. anhand von Fotos, Behauptungen zum Zustand des Grundstücks aufstellt, die im Widerspruch zu den Feststellungen eines vorhandenen Verkehrswertgutachtens stehen, und wenn zudem das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist, der nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.

3. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, eine ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin eine erneute Klageerhebung zuzumuten, nachdem geprüft worden ist, ob der neue Eigentümer zum Einspruchsverfahren gem. § 360 AO hinzuziehen ist. Die Hinzuziehung eines neuen Eigentümers zum Einspruchsverfahren erleichtert es dem Finanzamt möglicherweise auch, die in erster Linie der Klägerin als Einspruchsführerin und dem Finanzamt obliegende vollständige Sachaufklärung einschließlich einer unter Umständen erforderlichen Ortsbesichtigung durchzuführen, die, soll sie auch die Innenräume des Grundstücks umfassen, nur im Einverständnis mit einem neuen Eigentümer möglich ist.

Fundstelle(n):
SAAAG-84156

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FG Bremen, Urteil v. 15.03.2018 - 2 K 150/17 (1)

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