Unzulässigkeit einer auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf
Herabsetzung der Grundsteuer gerichteten Untätigkeitsklage wegen bislang unzureichender Sachverhaltsaufklärung und eines zwischenzeitlichen
Eigentümerwechsels
Leitsatz
1. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes
sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer abgelehnt, ist eine bereits zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen
der Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Untätigkeitsklage im Falle einer bislang unzureichenden Sachverhaltsaufklärung
auch dann unzulässig, wenn infolge eines möglicherweise zu hohen Einheitsheitswerts die Vollstreckung aufgrund möglicherweise
zu hoher Grundsteuerforderungen sowie ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sind, letzteres jedoch nach § 30
ZVG einstweilen eingestellt worden ist.
2. Das Finanzgericht ist bei dieser Sachlage (siehe 1.) insbesondere dann nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu einer Aussetzung
des Verfahrens verpflichtet, wenn die erforderliche Sachaufklärung zum baulichen Zustand des streitigen Grundstücks nicht
abgeschlossen ist, der Steuerpflichtige ohne jegliche Substantiierung, z.B. anhand von Fotos, Behauptungen zum Zustand des
Grundstücks aufstellt, die im Widerspruch zu den Feststellungen eines vorhandenen Verkehrswertgutachtens stehen, und wenn
zudem das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist, der nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen
worden ist.
3. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, eine ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage
als unzulässig abzuweisen und der Klägerin eine erneute Klageerhebung zuzumuten, nachdem geprüft worden ist, ob der neue Eigentümer
zum Einspruchsverfahren gem. § 360 AO hinzuziehen ist. Die Hinzuziehung eines neuen Eigentümers zum Einspruchsverfahren erleichtert
es dem Finanzamt möglicherweise auch, die in erster Linie der Klägerin als Einspruchsführerin und dem Finanzamt obliegende
vollständige Sachaufklärung einschließlich einer unter Umständen erforderlichen Ortsbesichtigung durchzuführen, die, soll
sie auch die Innenräume des Grundstücks umfassen, nur im Einverständnis mit einem neuen Eigentümer möglich ist.
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