Online-Nachricht - Freitag, 18.05.2018

Arbeitsrecht | Kein Anspruch auf Herausgabe der privaten Handynummer (LAG)

Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seine private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft an den Arbeitgeber herauszugeben (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil v. - 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang verlangte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.

Hierzu führten die Richter des LAG weiter aus:

  • Offen bleiben kann, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe der Telefonnummer besteht.

  • Zumindest ist ein Anspruch durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt: Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein muss.

  • Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass der Eingriff angemessen ist. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greift besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein.

  • Der Arbeitnehmer kann sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, kommt es nicht an.

  • Der Arbeitgeber hat durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt. Zudem stehen ihm andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Hinweis:

Das LAG hat die Revision nicht zugelassen, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein muss, bereits hinreichend geklärt ist.

Quelle: Thüringer Landesarbeitsgericht, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-84031