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FG Köln 19.04.1989 11 K 3131/88

Grunderwerbsteuer; | unter Denkmalschutz stehendes Gebäude (§ 4 GrEStG 1940)

Das entschieden, daß für die Annahme der Steuerbefreiung gem. § 4 Abs.1 Nr.4 GrEStG 1940 ausreichend sei, wenn der Erwerber im Erwerbszeitpunkt lediglich die Absicht hatte, das Gebäude der Denkmalpflege zu widmen. Der Zustimmung der unteren Denkmalbehörde wurde in diesem Zusammenhang keine steuerrechtliche Bedeutung beigemessen. Das FA hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt.

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