Sozialrecht | Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab (BSG)
Verwendet ein Kläger
beziehungsweise Rechtsmittelführer bei Nutzung des elektronischen
Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
eine seit unzulässige Container-Signatur, ist er
angesichts der derzeitigen äußeren Rahmenbedingungen vom Gericht unverzüglich
auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen, damit er den Mangel fristwahrend
beheben kann. Unter Umständen ist ihm zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
().
Hintergrund: Elektronische Dokumente, die über das EGVP eingehen und nicht mit einer auf das jeweilige Einzeldokument bezogenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen, sondern mittels einer den Nachrichtencontainer beziehungsweise weitere Container umfassenden Container-Signatur übermittelt worden sind, genügen seit dem nicht den Anforderungen nach § 65a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 4 Absatz 2 ERVV.
Das BSG führte hierzu aus:
Diese in der Praxis weitgehend unbeachtet gebliebene Rechtsänderung zu Jahresbeginn führt zusammen mit dem Umstand, dass der verbreitete EGVP-Client derzeit bei gewohnter Nutzung eine (unzulässige) Container-Signatur anbringt und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Alternative derzeit nicht zur Verfügung steht, zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit und Rechtsschutzlücke.
Da Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungen fristgebunden sind, droht deren Verwerfung als unzulässig, wenn sie bei elektronischer Übersendung nicht den Anforderungen entsprechend übermittelt wurden. Die in § 65a Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz vorgesehene Möglichkeit der Heilung hilft in diesen Fällen grundsätzlich nicht weiter, weil die container-signierten elektronischen Dokumente regelmäßig "zur Bearbeitung geeignet" sind.
Quelle: BSG, Pressemitteilung Nr. 25/2018 v. 09.05.2018 (Ls)
Fundstelle(n):
RAAAG-83812