Online-Nachricht - Mittwoch, 16.05.2018

Umsatzsteuer | Keine Option bei Vermietung an Pauschallandwirt (BFH)

Bei der Verpachtung von Grundbesitz an sog. Pauschallandwirte darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Kläger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete GbR verpachtet. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Kläger erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE) gemäß § 9 Abs. 2 UStG den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen; denn nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Kläger abziehbar sein sollte (lesen Sie zur Vorinstanz auch unsere Online-Nachricht "Vermietung an pauschal besteuernden Landwirt (FG)".

Die Richter des BFH führten hierzu aus:

  • Der Vorsteuerabzug ist zu versagen. Für den Verzicht auf die Steuerfreiheit kommt es darauf an, ob die Pächter-GbR aus der konkret an sie erbrachten Pachtleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

  • Denn § 9 Abs. 2 UStG verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auf Pächter nicht zu, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 UStG erfassen und denen das Gesetz deshalb einen Vorsteuerabzug unabhängig von tatsächlichen Leistungsbezügen pauschal gewährt.

Hinweis:

Der BFH wendet sich mit diesem Urteil gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie --ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen-- der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nicht mehr in Betracht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/2018 v. 16.05.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-83811