BFH Beschluss v. - X B 92/02

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass den von ihnen formulierten Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757; im Folgenden: FGO n.F.; vgl. unten 1.).

Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (zum neuen Recht vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.; ferner Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Die Ausführungen der Kläger beschränken sich darauf, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftigen Fragen (wann gehört eine GmbH-Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen?; hat der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG— zu § 4 Abs. 1 EStG Einfluss auf die Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen?; ist eine Bürgschaft eines Gewerbebetriebs zugunsten einer GmbH, an der der Gewerbetreibende beteiligt ist, nur dann betrieblich bedingt, wenn der GmbH-Anteil notwendiges Betriebsvermögen ist?) aufzuwerfen und folgern aus den Urteilen des (BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621) und vom VIII R 71/98 (BFH/NV 2001, 894), dass im Streitfall notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen sei. Ausführungen darüber, weshalb die Fragen der höchstrichterlichen Klärung bedürfen, fehlen zur Gänze. Insbesondere mangelt es an (konkreten) Hinweisen auf die zu diesem Problembereich vorhandene Rechtsprechung und Literatur. Nähere Darlegungen waren umso mehr geboten, als die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen als durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt angesehen werden kann. Danach gehören Wirtschaftsgüter dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind; dabei wird nicht vorausgesetzt, dass sie für den Betrieb notwendig im Sinne von ”erforderlich” sind (vgl. auch , BFHE 134, 552, BStBl II 1982, 250; vom VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361). Geklärt ist auch, dass eine Beteiligung dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Sie muss dazu bestimmt sein, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (BFH-Urteil in BFH/NV 1990, 361). An der somit erforderlichen endgültigen Funktionszuweisung fehlt es nur dann, wenn der Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb erst als möglich in Betracht kommt, aber noch nicht sicher ist (Senatsentscheidungen vom X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829, unter I. 2. b; vom X B 103/98, BFH/NV 2000, 30, 33).

2. Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) die Zulassung der Revision. Dieser Zulassungsgrund erfasst zwar namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH und/oder von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte —FG— (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 49). Zur schlüssigen Rüge einer solchen Abweichung hätten die Kläger indessen tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den (mutmaßlichen) Divergenzentscheidungen des BFH andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO n.F. zu verdeutlichen.

Daran fehlt es im Streitfall. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich auf die unsubstantiierte Bemerkung, ”nach BFH IV B 101/95, BFH IV 97, 99 scheine es allgemeine Rechtsauffassung des BFH zu sein, dass eine Bürgschaft betriebsnotwendig ist”.

Die weitere Begründung der Kläger zur behaupteten Abweichung von konkret bezeichneten BFH-Entscheidungen im Schriftsatz vom ist verspätet, weil sie nicht innerhalb der —am abgelaufenen— Begründungsfrist eingegangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung grundsätzlich nur nach den innerhalb der für die Begründung der Beschwerde gesetzlich vorgesehenen oder vom Vorsitzenden gewährten Frist vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschlüsse vom III B 547/90, BFHE 168, 17, BStBl II 1992, 842, Ziff. 1 der Gründe, und vom V B 80/94, BFH/NV 1995, 691; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 53).

3. Die gegen die Entscheidung des FG erhobenen Einwände der Kläger stellen sich in Wahrheit als Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Diese können im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg führen (Senatsbeschluss vom X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612, m.w.N. der Rechtsprechung).

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO n.F. ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 320
BFH/NV 2003 S. 320 Nr. 3
IAAAA-69629