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NWB direkt Nr. 21 vom Seite 558

Einheitlicher Steuersatz für einheitliche Leistungen

Dr. Hans-Martin Grambeck

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB FAAAG-83573 Mit hat der EuGH in der Rs. C-463/16 „Stadion Amsterdam BV“ entschieden, dass im Fall einer einheitlichen Leistung die einzelnen Bestandteile nicht unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen dürfen. Obwohl der EuGH zu komplexen Leistungen auch schon anders entschieden hat – verwiesen wird auf die Entscheidung zum Transport von Leichnamen −, ist das Ergebnis für sich betrachtet nicht erstaunlich. Denn der für die Beurteilung maßgebliche Durchschnittsverbraucher nimmt bei einer einheitlichen Leistung die einzelnen Bestandteile nicht als solche war, so dass deren unterschiedliche Besteuerung nicht gerechtfertigt erscheint.

Ausführlicher Beitrag s. .

[i]Aufteilungsgebot EU-rechtskonformEs erstaunt deshalb nicht, dass schnell Rufe laut wurden, wonach die derzeitige umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Beherbergungsgewerbe im Widerspruch zur EuGH-Entscheidung steht. Denn hier ist infolge der Neuregelung zum die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Übernachtungsleistung beschränkt, während für die vermeintlichen Nebenleistungen (Frühstück, Wellness, Unterhaltung, Parkplatz etc.) der Regelsteuersatz Anwendung f...

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