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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2095/16

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Einheitliches Vertragswerk im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts: Kaufpreis für Grundstück und Baukosten für Wohnhaus

Leitsatz

1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren zur Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands führenden Vereinbarungen liegt u.a. vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde.

2. Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten, ist entscheidend, inwieweit der Grundstückskaufvertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von (nicht notwendigerweise vertraglichen) Abreden auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken.

3. Die Feststellungslast hierfür trägt das Finanzamt.

4. Nach erfolgter Beweisaufnahme bestanden keine Anhaltspunkte für derartige Abreden auf der Veräußererseite.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1301 Nr. 23
DB 2018 S. 17 Nr. 18
StB 2018 S. 208 Nr. 7
UVR 2018 S. 205 Nr. 7
BAAAG-83570

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2018 - 4 K 2095/16

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