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FG München Urteil v. - 2 K 33/16 EFG 2018 S. 1018 Nr. 12

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 196, BGB § 133

Adressierung einer Prüfungsanordnung

Ablaufhemmung aufgrund wirksamer Prüfungsanordnung bzw. Treu und Glauben

Leitsatz

1. Die Prüfungsanordnung ist an denjenigen als Inhaltsadressaten zu richten, der die Prüfung zu dulden verpflichtet ist. Das ist der Steuerschuldner.

2. Die Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist nicht eindeutig falsch, sondern mehrdeutig und damit auslegungsfähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, wer tatsächlich gemeint sein könnte. Solche Anhaltspunkte waren im Streitfall die Bezeichnung der Inhaltsadressatin als Rechtsnachfolgerin der Klägerin, obwohl tatsächlich keine Rechtsnachfolge eingetreten war, sowie der Umstand, dass die steuerlichen Vertreter und die Geschäftsführer der Klägerin an der Außenprüfung mitgewirkt haben und offenbar selbst davon ausgingen, dass die steuerlichen Verhältnisse der Klägerin geprüft werden sollten.

3. Die Berufung der Klägerin auf eine Nichtigkeit der Prüfungsanordnung ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn sie im Vorfeld und während der gesamten Prüfung und der Schlussbesprechung bis zum Einspruchsverfahren fast vier Jahre nach Ergehen der Prüfungsanordnung deren Adressierung nicht beanstandet hat und der Adressierungsmangel auch durch den Klägervertreter aufrechterhalten wurde.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 280 Nr. 9
EFG 2018 S. 1018 Nr. 12
AAAAG-83566

Preis:
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FG München, Urteil v. 27.02.2018 - 2 K 33/16

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