Anfechtbarkeit der Übertragung von unwiderruflichen Bezugsrechten aus Lebensversicherungen
Leitsatz
1) Die unentgeltliche nachträgliche Einräumung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungsverträgen ist nach Maßgabe von § 4
AnfG anfechtbar.
2) Eine dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung ist jedenfalls dann kein dem Anfechtungsgegner
zustehender und damit dessen Duldungsinanspruchnahme hindernder Einwand, wenn der Duldungsbescheid bereits vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen
worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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