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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 340/12

Gesetze: AktG § 181 Abs. 2; GmbHG § 54 Abs. 2; HGB § 264 Abs. 1 S. 2; HGB § 264 Abs. 1 S. 4 Hs. 2; HGB § 325 Abs. 1 S. 1; HGB § 325 Abs. 1 S. 2; InsO § 155 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung nach Ablauf schon des angemeldeten Rumpfgeschäftsjahres (bzw. auch nachfolgender Geschäftsjahre) durch den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter.

2. Einer derartigen Eintragung stehen vorliegend bereits die Bestimmungen der §§ 264 Absatz 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen - auch unter Berücksichtigung von § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO - schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom bis abgelaufen sind.

Fundstelle(n):
NAAAG-83313

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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 01.10.2013 - 20 W 340/12

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