Oberste Finanzbehörden Länder - S 0625 BStBl 2018 I S. 606

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b oder § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3-S062.5/6
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - 37-S 0625-1/9/42
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 0625-1/2018
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg - 33-S 0625/2018#001
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 0625 A-1/2014-1/2016-13-1
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 0625-2018/004 - 51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 029 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV - S 0625-00000-2018/001
Niedersächsisches Finanzministerium - S 0625 - 38 - 33 11
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 0623 - 19 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0625 A - 10-002 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und Europa - S 0625-1#007, 2018/12976
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 31-S 0625/24/1-2018/7798
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 44 - S 0625 - 5
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - S 0338-013/09
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 34

Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 606
JAAAG-83216