Instanzenzug: ArbG Freiburg (Breisgau) Az: 10 Ca 57/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 22 Sa 59/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Nachteilsausgleich und Schadensersatz.
2Die Kläger und Klägerinnen waren in unterschiedlichen Funktionen bei der vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierenden Beklagten zu 1. beschäftigt. Diese erbrachte am Standort S mit insgesamt ca. 150 beschäftigten Arbeitnehmern Callcenter-Dienstleistungen. Der Beklagte zu 3. ist einer ihrer Geschäftsführer.
3Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Holding GmbH stehen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet.
4Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für welche sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) Firmen „S“ und „D“ sowie „P“ bearbeitete, wobei letzterer Auftrag im Juni 2013 an eine andere Standortgesellschaft verlagert worden war. Am beantragte die Beklagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der w Holding GmbH und anderen Standortgesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Sachwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am Masseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der w GmbH, der w Holding GmbH und diverser Standortgesellschaften eröffnet, welche am wieder aufgehoben wurden.
5Mitte September 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat darüber informiert, dass das Callcenter in S zum geschlossen werde. Am stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellungen wurden sukzessive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - verlängert. In einem Schreiben vom teilte die w GmbH als Mieterin der von der Beklagten zu 1. genutzten Räume der Vermieterin, der G GbR, ua. mit, sie „halte an der am ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses zum fest“. In einer von den Klägern und Klägerinnen herangezogenen E-Mail eines Mitarbeiters der w GmbH vom mit dem Betreff „Status Abbau S“ ist verlautbart, der Betrieb sei zum eingestellt. Man habe keinen „IT-Mitarbeiter mehr vor Ort“, am Vortag habe man „mit dem Abbau der IT-Infrastruktur des Standortes“ begonnen; die gesamte Hardware inkl. Server sei „systematisch heruntergefahren und abgebaut“ sowie alle neuen/geleasten PCs und TFTs nebst Serversystem seien „zum weiteren Einsatz nach M abtransportiert“ und ältere Geräte zur Verwertung vorbereitet worden.
6In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beklagte zu 1. und der bei ihr bestehende Betriebsrat auf die Einsetzung einer Einigungsstelle, welche am das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs feststellte. Am kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern. Die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern und Klägerinnen endeten zu unterschiedlichen Zeitpunkten - so bei dem Kläger zu 7. am und bei der Klägerin zu 12. am -, spätestens aber mit Ablauf des . Am zeigte der Sachwalter dem Insolvenzgericht „rein vorsorglich“ die - unter dem bekannt gemachte - „erneute drohende Masseunzulänglichkeit“ an.
7Mit ihren Klagen haben die - in der Revisionsinstanz noch - 32 Kläger und Klägerinnen von der Beklagten zu 1. jeweils die Zahlung einer Abfindung in unterschiedlicher Mindesthöhe - in der Berufungsinstanz hilfsweise deren Feststellung zur Insolvenzmasse - nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verlangt. Gegen den Sachwalter als vormals Beklagten zu 2. haben sie ebenso wie gegen den im Revisionsverfahren allein noch in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. in gesamtschuldnerischer Haftung Schadensersatz in der Höhe des Nachteilsausgleichs geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. habe die unwiederbringliche Betriebsstilllegung bereits zum prozessual zugestanden. Ungeachtet dessen sei mit dem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsmittel und der Betriebsräume vor dem Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1. unumkehrbar aufgelöst - mithin die Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen umgesetzt - worden. Außerdem sei wegen eines konzernweiten Sanierungskonzepts für den Interessenausgleichsversuch nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Konzernbetriebsrat zuständig gewesen. Der Beklagte zu 3. schulde die gegen ihn erhobene Forderung als geschäftsführendes Organ der eigenverwalteten Beklagten zu 1. und als besonders kundiger Sanierungsgeschäftsführer aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen. Er habe ein zum Arbeitsplatzverlust der Kläger und Klägerinnen führendes, illegales Konzernsanierungskonzept verfolgt und umgesetzt.
8Die Kläger und Klägerinnen haben - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,
9Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1. hat sich ua. auf den Standpunkt gestellt, die gegen sie erhobenen Zahlungsklagen seien im Hinblick auf die erneute Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleichsanspruch nicht erfüllt. Der Beklagte zu 3. hat einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt.
10Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1. die gegen diese gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Beklagten zu 3. gerichteten Berufungen der Kläger und Klägerinnen, mit denen diese außerdem noch die Erhöhung der Abfindungsbeträge und hilfsweise deren Feststellungen zur Insolvenzmasse erstrebt haben, hat es zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger und Klägerinnen ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Gründe
11Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge wenden (dazu A.). Soweit sie - was die Kläger und Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens umfassen, sind sie unbegründet (dazu B.). Sie sind gleichfalls im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3. erhobenen Ansprüche unbegründet (dazu C.).
12A. Die gegen die Abweisung der Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Revisionen sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden.
13I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revisionsgründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind (vgl. - Rn. 10). Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (vgl. - Rn. 14, BAGE 155, 44). Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitgegenstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt- und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat (vgl. - Rn. 17 mwN, BAGE 155, 181).
14II. Diesen Erfordernissen wird die Begründung der Revisionen vom im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Leistungsanträge, mit denen die Kläger und Klägerinnen nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Abfindungszahlungen als eigenständigen Streitgegenstand verfolgen, nicht gerecht.
151. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig angesehen, weil sie sich zwar auf grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu verfolgende Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richteten, die Beklagte zu 1. aber im Prozess eine drohende weitere Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die Neumasseverbindlichkeiten nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden könnten. Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht bezweifle fehlerhaft die Zulässigkeit der Leistungsklagen. Es gehe von falschen, teilweise seitens der Klägerinnen und Kläger mit Nichtwissen bestrittenen Angaben der Beklagten zu 1. aus, beziehe schriftsätzliches Vorbringen der Klägerinnen und Kläger nicht ein und berücksichtige Erstattungsansprüche der Beklagten zu 1. gegen deren Geschäftsführer nicht. Insgesamt sei die Beklagte zu 1. ihrer Darlegungs- und Beweislast zur Neumasseunzulänglichkeit nicht nachgekommen; ihr obliege insofern aber der volle Nachweis.
162. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob mit den Revisionen eine Sach- oder Verfahrensrüge angebracht ist. Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es - vor allem im Hinblick darauf, dass das Landesarbeitsgericht von dem Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen ist - an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer auf das Übergehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen angegeben, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. zu den Anforderungen - Rn. 25 mwN).
173. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Präklusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, denn es „hätte … den erst in zweiter Instanz nachgeschobenen und verspäteten Vortrag der Beklagten … nicht mehr berücksichtigen dürfen“, vermag sich die Revision von vornherein nicht zu stützen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden. Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten, nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist (vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 67 Rn. 34 mwN).
18B. Die zulässigen Revisionen in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht abgewiesenen, gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Hilfsfeststellungsanträge sind unbegründet.
19I. Die Revisionen sind insoweit zulässig. Insbesondere greifen die Kläger und Klägerinnen - anders als die Beklagte zu 1. meint - mit der in der Revisionsbegründung ausgeführten materiell-rechtlichen Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Feststellungsantrags hinreichend an.
20II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.
211. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die mit ihrem Zahlungsbegehren erstinstanzlich obsiegenden Kläger und Klägerinnen den Antrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht haben. Insoweit war die vom Senat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufungen gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprüngliches Leistungsbegehren auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich eine eingeschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. - Rn. 17; - 3 AZR 514/68 - zu A 1 der Gründe, BAGE 22, 215). Die Berufungen waren auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger und Klägerinnen mit ihnen einen höheren als den vom Arbeitsgericht im Wege der Zahlungsverpflichtung ausgeurteilten Betrag geltend gemacht haben. Eine (in Bezug auf die Beklagte zu 1.) mangels Beschwer unzulässige Berufung kann bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grundsätzlich als Anschließung verstanden werden, für die es (dann) keiner Beschwer (mehr) bedarf.
222. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Kläger und Klägerinnen haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, ob ihnen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten einzuordnende Ansprüche auf Nachteilsausgleich zustehen.
233. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Feststellungsbegehren unbegründet ist. Es bestehen keine gegen die Insolvenzmasse festzustellenden Ansprüche der Kläger und Klägerinnen auf Nachteilsausgleich. Der Senat hat bereits in den parallelen Revisionsverfahren entschieden, dass in dem vorliegenden Insolvenz- und Betriebsstilllegungsfall die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG nicht erfüllt sind (vgl. die Leitentscheidung -). Hieran hält der Senat fest.
24a) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine Betriebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenausgleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein. Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchführung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Einigungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenausgleich erzielen können ( - Rn. 28 mwN).
25b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte zu 1. ihren Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch kann zugunsten der Revisionen unterstellt werden, dass alle Kläger und Klägerinnen iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG infolge einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme entlassen worden sind, was zumindest beim Kläger zu 7. und bei der Klägerin zu 12. angesichts der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse am 11. bzw. und der behaupteten Daten der Durchführung der Betriebsstilllegung nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - auf der Hand liegt. Hingegen hat die Beklagte zu 1. einen Interessenausgleich vor der Durchführung der Betriebsänderung versucht.
26aa) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass sie den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung der Kläger und Klägerinnen war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig.
27(1) Es ist bereits zweifelhaft, ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG in Form einer Betriebsschließung und den damit verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt eröffnet ist. Jedenfalls aber kann in diesem Zusammenhang nicht auf die zur Kompetenzabgrenzung von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat maßgebenden Kriterien (dazu - BAGE 118, 131 [hauptsächlich zum Aufstellen eines Sozialplans]; - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60; - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11; - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79; - 1 AZR 290/78 - BAGE 35, 80) zurückgegriffen werden. Das verbietet sich schon deshalb, weil bei einer (angenommenen) Kompetenz des Konzernbetriebsrats ein anderer Verhandlungspartner für den Interessenausgleich zuständig ist, also nicht - wie bei dem Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat - das Unternehmen, sondern die Konzernspitze.
28(2) Vorliegend ist von einer ausschließlich betriebsbezogenen Betriebsänderung und damit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für die Informations- und Beratungspflicht des Unternehmers nach § 111 Satz 1 BetrVG auszugehen ( - Rn. 30 bis 36). Ohnehin trägt der Sachvortrag der Kläger und Klägerinnen zu einer Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht. Sollten sie in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänderung sehen, hätten sie zu den von ihnen angebrachten Ansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen würde es sich um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln, woraus allenfalls Insolvenzforderungen, nicht aber die streitbefangenen (Neu-)Masseverbindlichkeiten folgen würden. Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur Begründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu bestimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorzugeben. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats knüpft nach § 111 BetrVG aber an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die Erstellung des Plans.
29bb) Das Landesarbeitsgericht ist des Weiteren frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1. vor dem am durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenausgleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen hat.
30(1) Die tatsächliche Einstellung der operativ-betrieblichen Tätigkeiten stellt keinen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Die Kläger und Klägerinnen verkennen, dass die faktische Beendigung betrieblicher Arbeiten oder des operativen Geschäfts nicht gleichzusetzen ist mit der betrieblichen Stilllegung als Maßnahme iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1; § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Außerdem vernachlässigen sie, dass allein die objektive Sachlage einer rechtlichen Bewertung dahingehend unterliegt, ob unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen worden sind. Es ist weder ausschlaggebend, was der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. nach Behauptung der Kläger und Klägerinnen zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung des Standorts - nach Auffassung der Beklagten zu 1. allenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung des operativen Betriebs - „zugestanden“ oder „eingeräumt“ hat, noch liegt hierin ein Geständnis iSv. § 288 ZPO. Soweit die Kläger und Klägerinnen darüber hinausgehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einer Betriebseinschränkung - und damit ggf. mit mehr als einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach § 111 BetrVG - argumentiert haben, findet dies keine Stütze in den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
31(2) Das Verbringen von Betriebsmitteln an andere Standorte bzw. dessen Freigabe zur Verschrottung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs sprechen entgegen der Auffassung der Revisionen nicht zwingend für unumkehrbare Maßnahmen hinsichtlich der interessenausgleichspflichtigen Betriebsänderung. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Masseunzulänglichkeit und vor dem damit begonnen worden war, Personalcomputer und andere Betriebsmittel abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der Beklagten zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Hardware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Masseschonung an diese zurückzugeben war, was letztlich auch die Kläger und Klägerinnen mit ihrer Bezugnahme auf die E-Mail eines Mitarbeiters vom , welche ua. den Abtransport von „neuen PCs und TFTs die im Leasing sind“ anführt, nicht in Abrede gestellt haben. Vor diesem Hintergrund dürfte die Rückführung der geleasten Betriebsmittel an die gleichfalls insolvente w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Maßnahme der Beklagten zu 1. gewesen sein. Ungeachtet dessen - und das hat der Senat bereits in seiner Leitentscheidung in den Parallelsachen für ausschlaggebend gehalten - wird die betriebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächliche Betriebsmittel als vielmehr durch dessen Mitarbeiter sowie deren Kenntnisse in der Kundenbetreuung geprägt ( - Rn. 40). Mit dem „Abbau der IT-Infrastruktur“ wurde daher die betriebliche Organisation nicht irreversibel zerschlagen. Das gilt auch, wenn vorliegend - anders als in den Parallelverfahren - nicht unstreitig ist, dass der für den Callcenter-Betrieb unerlässliche Server noch bis Februar 2014 vorgehalten war. Der Zeitpunkt des Serverabbaus war für den Senat bereits in den Parallelsachen nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern ein zusätzlicher, gegen die Betriebsstilllegung vor dem Scheitern des Interessenausgleichsversuchs am sprechender Aspekt. Streitentscheidend ist vielmehr, dass die den betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb der Beklagten zu 1. prägende Belegschaft erst nach dem durch den Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse unwiederbringlich aufgelöst worden ist. Daher kommt es auch nicht auf den von den Revisionen betonten Umstand an, die Beklagte zu 1. sei zu einer Wiederbeschaffung der vor dem abgebauten und entzogenen Arbeitsmittel finanziell gar nicht in der Lage gewesen.
32(3) Die von den Klägern und Klägerinnen vorgebrachten - nach ihren Behauptungen durch Falschangaben veranlassten - Eigenkündigungen von Mitarbeitern oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen bereits im November 2013 lassen keinen Rückschluss auf eine Zerschlagung der betriebsprägenden Belegschaft vor dem zu. Die Revisionen heben auf „mehrere Mitarbeiter“ ab, ohne dass ersichtlich wäre, dass dies die Auflösung der betrieblichen Organisation bedingte.
33(4) Die Argumentation der Kläger und Klägerinnen, bei der Verlagerung der Kundenaufträge habe es sich um eine von der Muttergesellschaft gesteuerte „Ausproduktion“ gehandelt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen kann ein äußerer, tatsächlicher Umstand - wie etwa der Auftragsentzug - grundsätzlich nicht den Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung, sondern allenfalls den Anlass hierzu markieren, denn anderenfalls wäre der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 111 Satz 1 BetrVG im Zweifel von vornherein konterkariert (vgl. dazu - Rn. 23). Zum anderen beziehen sich die Revisionen auf Maßnahmen anderer konzernzugehöriger Unternehmen sowie der Konzernobergesellschaft und verkennen dabei, dass es für eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG an einer rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. - Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn bei den Organen der beteiligten Unternehmen Personenidentität besteht. Außerdem hätten die Kläger und Klägerinnen - soweit sie in dem von ihnen behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept oder in der Verlagerung des „P-Auftrags“ an eine andere Standortgesellschaft den Beginn einer irreversiblen Durchführung der Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. sehen - zur Begründung der Abfindungen als (Neu-)Masseverbindlichkeiten nicht schlüssig vorgetragen. Nach eigenem Vorbringen würde es sich um betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln. Ein solches führte zur insolvenzrechtlichen Einordnung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Derartige Ansprüche sind nicht Gegenstand des streitbefangenen Feststellungsbegehrens.
34(5) Die von den Revisionen begehrte Rechtsfolge lässt sich schließlich weder aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zu 1. zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten noch aus den widerruflichen Freistellungen der Arbeitnehmer herleiten (dazu - Rn. 41 f.).
35C. Die zulässigen Revisionen sind gleichfalls unbegründet, soweit sie die Zahlungsanträge gegen den Beklagten zu 3. betreffen.
36I. Anders als der Beklagte zu 3. meint, sind die Revisionen zulässig. Zur Abweisung der gegen sie erhobenen Zahlungsansprüche musste sich die Revisionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann kein höherer Begründungsaufwand gefordert werden als derjenige, der nach dem angefochtenen Urteil die Abweisung der entsprechenden Anträge trägt.
37II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg.
381. Soweit die Kläger und Klägerinnen ihre Zahlungsklagen gegen den von ihnen gesamtschuldnerisch haftend in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. auf dessen persönliche Einstandspflicht für den - betriebsverfassungsrechtlich allenfalls vom Unternehmer geschuldeten - Nachteilsausgleich stützen, fehlt es von vornherein an einem entsprechenden Tatbestand für eine entsprechende Durchgriffshaftung. Die Kläger und Klägerinnen können keinen Nachteilsausgleich beanspruchen.
392. Soweit die Revisionen mit einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 3. aus insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsrechtlichen Gründen für die ihnen entstandenen Schäden argumentieren, verkennen sie, dass sie nach dem Streitgegenstand der von ihnen angebrachten Klagen keinen Schaden, sondern allein Nachteilsausgleich geltend machen. Ein solcher lässt sich aber - was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - aus den behaupteten insolvenz-, delikts-, gesellschafts- und vertragsspezifischen Pflichtverletzungen nicht herleiten. Die Kläger und Klägerinnen stützen sich auf einen Lebenssachverhalt, der die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht trägt. Sie haben nicht unschlüssig zur Höhe eines Schadens vorgetragen; sie haben einen solchen vielmehr gar nicht zur Entscheidung gestellt. Deshalb war auch ein von den Revisionen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vermisster Hinweis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Substantiierung der Schadenshöhe nicht veranlasst. Ein solcher Hinweis hätte einen anderen Streitgegenstand betroffen.
40D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0
Fundstelle(n):
QAAAG-83082