BFH Beschluss v. - X B 172/02

Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat nicht schlüssig dargelegt, dass der von ihm formulierten Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—; vgl. unten 1.). Ebenso wenig rechtfertigt § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO (Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs —BFH— zur Fortbildung des Rechts) die Zulassung der Revision (vgl. unten 2.).

1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig (substantiiert) dargelegt.

a) Eine solche schlüssige Darlegung erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers zur grundsätzlichen Bedeutung nicht. Seine Ausführungen erschöpfen sich in der Behauptung, dass zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen, zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört, bislang keine Entscheidung des BFH vorliege. Sie lassen keine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, allgemein interessierende, klärungsbedürftige und in diesem Rechtsstreit klärungsfähige Rechtsfrage erkennen (vgl. zu den Darlegungserfordernissen näher: BFH-Beschlüsse vom VIII B 101/97, BFH/NV 1999, 650; vom X B 115/98, BFH/NV 1999, 943, und vom XI B 80/98, BFH/NV 1999, 948). Dies hätte hier eines besonderen, in der Beschwerdeschrift versäumten Begründungsaufwands (vor allem auch einer eingehenden Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; s. z.B. , BFH/NV 1999, 804; Gräber, a.a.O., § 116 Rz. 32) deshalb bedurft, weil die vom Kläger angesprochene Rechtsfrage, sofern sie nicht überhaupt nur die Rechtsanwendung im Einzelfall betrifft, als grundsätzlich geklärt anzusehen ist: Der BFH hat sich wiederholt mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Darlehensforderungen zum Betriebsvermögen gehören (vgl. z. B. , BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828; vom IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452; vom I R 39/82, BFH/NV 1986, 80; vom IV R 89/81, juris Nr: STRE845017260).

2. Auch § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

a) Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 147). Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und die Frage nach dem ”Ob” und ggf. ”Wie” der Rechtsfortbildung muss klärungsbedürftig sein. Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (, BFH/NV 2002, 652).

b) Eine Gesetzeslücke liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor. Veranlassung, Leitsätze zur Auslegung einer Rechtsvorschrift oder eines Tatbestandsmerkmals einer Rechtsvorschrift aufzustellen, kann der konkret zu entscheidende Einzelfall nur dann geben, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung Unklarheiten oder Zweifel hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Norm oder einzelner Tatbestandsmerkmale dieser Norm bestehen oder wenn es der Beschwerde gelingt, durch Aufzeigen neuer, bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte Zweifel an der Aufrechterhaltung einer bereits bestehenden (”herrschenden”) Auslegungspraxis zu erwecken. Beides kommt im Streitfall nicht in Betracht, da die Zuordnung einer Darlehensforderung zum Betriebsvermögen als grundsätzlich geklärt anzusehen ist (vgl. oben unter 1.) und der Kläger in der Beschwerdebegründung auch keine Zweifel an der bisherigen Auslegungspraxis aufgezeigt hat.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1439
BFH/NV 2003 S. 1439 Nr. 11
GAAAA-69540