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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1605/16 EFG 2018 S. 1025 Nr. 12

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc

Rentenzahlungen aus einer vor dem abgeschlossenen, begünstigten privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht führen insgesamt zu Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz

1. Eine Rentenversicherung gegen laufende Beitragsleistung, bei der das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren ausgeübt werden kann, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG in der zum gültigen Fassung (a. F.) begünstigt, wenn eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart ist.

2. Rentenzahlungen, die auf einem i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a. F. begünstigten Versicherungsvertrag beruhen, sind insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG a. F. steuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1025 Nr. 12
ErbStB 2018 S. 197 Nr. 7
KÖSDI 2018 S. 20860 Nr. 8
OAAAG-82533

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2017 - 5 K 1605/16

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