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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 459/15 EFG 2018 S. 1005 Nr. 12

Gesetze: AO § 355 Abs. 1, AO § 365 Abs. 1, AO § 79 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 81 Abs. 1 S. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 185 Abs. 2 S. 1

Ein vom Liquidator der GmbH während des Insolvenzverfahrens ohne Genehmigung des Insolvenzverwalters eingelegter Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid ist unwirksam

keine nachträgliche und rückwirkende Genehmigung des Einspruchs nach Einstellung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, wie z.B. die als Masseverbindlichkeit zu qualifizierende Körperschaftsteuer für eine GmbH als Insolvenzschuldnerin, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. ).

2. Während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ist nur der Insolvenzverwalter, nicht aber die GmbH als Insolvenzschuldnerin, zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen den Insolvenzzeitraum betreffenden Körperschaftsteuerbescheid befugt.

3. Ein während des Insolvenzverfahrens vom Liquidator der GmbH als Insolvenzschuldnerin eingelegter, nicht vom Insolvenzverwalter genehmigter und damit unwirksamer Einspruch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid kann nicht nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nachträglich und rückwirkend vom Liquidator als dem nunmehrigen Vertreter der GmbH mit der Folge genehmigt werden, dass der Einspruch nunmehr nachträglich als fristgerecht und wirksam zu behandeln wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1005 Nr. 12
GmbH-StB 2018 S. 232 Nr. 7
PAAAG-82524

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Thüringer FG, Urteil v. 26.07.2017 - 4 K 459/15

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