Online-Nachricht - Freitag, 04.05.2018

Europa | Mehr Schutz für Whistleblower (EU-Kommission)

Am hat die Europäische Kommission ein Maßnahmenpaket zum Schutz von Hinweisgebern bestehend aus einer Mitteilung und einem Richtlinienvorschlag veröffentlicht. Der Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten, soll für einen besseren Schutz für Hinweisgeber sorgen.

Hintergrund: Der Schutz von Hinweisgebern ist in der EU uneinheitlich geregelt. Derzeit sorgen nur zehn EU-Mitgliedstaaten dafür, dass Hinweisgeber uneingeschränkt geschützt werden. Die übrigen Länder gewähren nur teilweisen Schutz in bestimmten Wirtschaftszweigen oder für gewisse Kategorien von Arbeitnehmern.

Die Vertretung der EU-Kommission in Deutschland führte hierzu u.a. Folgendes aus:

Alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR müssen ein internes Verfahren für den Umgang mit Meldungen von Hinweisgebern einführen. Auch alle Landes- und Regionalverwaltungen und Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern werden von der neuen Richtlinie erfasst.

Die erforderlichen Schutzmechanismen sollen Folgendes umfassen:

  • klare Meldekanäle innerhalb und außerhalb der Organisation, um die Vertraulichkeit zu wahren;

  • ein dreigliedriges Meldesystem bestehend aus:

    1. internen Meldekanälen;

    2. Meldungen an die zuständigen Behörden – wenn interne Kanäle nicht funktionieren oder nach vernünftigem Ermessen nicht funktionieren können (z. B. wenn die Nutzung interner Kanäle die Wirksamkeit von Untersuchungsmaßnahmen der zuständigen Behörden gefährden könnte);

    3. Meldungen in der Öffentlichkeit/den Medien – wenn nach der Meldung über andere Kanäle keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden oder wenn eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses oder die Gefahr eines irreparablen Schadens besteht.

  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen‚ die innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und sie weiterverfolgen müssen.

  • Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen und wirksamer Schutz: Jegliche Vergeltungsmaßnahmen sind untersagt und sollen geahndet werden. Wenn ein Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen erleidet, soll er Zugang zu kostenloser Beratung und angemessenen Abhilfemaßnahmen erhalten (z. B. Maßnahmen gegen Belästigung am Arbeitsplatz oder zur Vermeidung einer Entlassung). Die Beweislast wird in solchen Fällen umgekehrt, sodass die von der Meldung betroffene Person oder Organisation nachweisen muss, dass sie keine Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber ergreift. Hinweisgeber werden auch in Gerichtsverfahren geschützt, etwa indem sie von der Haftung für offengelegte Informationen befreit werden.

  • Wirksame Sicherungsmaßnahmen: Mit dem Vorschlag werden verantwortungsvolle Hinweisgeber geschützt, die tatsächlich im öffentlichen Interesse handeln wollen. Daher enthält der Vorschlag auch Sicherungsmaßnahmen, durch die in böser oder missbräuchlicher Absicht getätigte Meldungen unterbunden und Rufschädigungen vermieden werden sollen. Für die von der Meldung eines Hinweisgebers betroffenen Personen gilt die Unschuldsvermutung, und sie haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ein faires Verfahren und Verteidigung.

Hinweis:

Lesen Sie hierzu auch das JUVE-Steuermarkt-Interview mit Dr. Rainer Spatscheck: EU-Whistleblower-Richtlinie: „Ein Versuch zur Schadensbegrenzung“.

Den Richtlinienvorschlag in englischer Sprache finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: Nachrichten aus Brüssel, Ausgabe 08/2018 v. und Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Pressemitteilung v. 23.04.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB QAAAG-82392