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Fristverlängerung für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen
§ 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zwecks ist § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG laut BMF über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden.