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Koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr
Nach Ansicht des FG Köln ist der deutsche Fiskus berechtigt, mit der Steuerverwaltung der Niederlande eine koordinierte Prüfung zu vereinbaren und hierzu eine sog. Auswahlsitzung zur Vorbereitung der Prüfung durchzuführen sowie die in diesem Zusammenhang die für die Besteuerung erforderlichen Informationen auszutauschen, wenn die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat „voraussichtlich erheblich“ bzw. – insoweit gleichbedeutend – „erforderlich“ ist. Voraussichtlich erheblich ist ein Auskunftsersuchen, wenn zum Zeitpunkt des Ersuchens – ex ante-Betrachtung – und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaats eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche...