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Übersicht über die Zahlen zur Lohnsteuer 2018

In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab geltenden Zahlen zur Lohnsteuer zusammengestellt.


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Fundstelle-Inhalt
2018
 
Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen steuerfrei bis
600
 
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis
2.400
 
Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten steuerfrei bis
720
§ 3 Nr. 30 u. 50 EStG, R 9.13 LStR
 
Heimarbeitszuschläge
10 %
(steuerfrei in % des Grundlohns)
 
 
Freibetrag für Gesundheitsförderung
500
 
Freibetrag für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen
600
 
Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis
1.080
 
Freibetrag für Vermögensbeteiligungen
360
 
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse steuerfrei bis jährlich 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro
1.560
 
Höchstbetrag für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskassen oder für Direktversicherungen: Steuerfreiheit bis jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro
6.240
Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses:
4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre
31.200
Höchstbetrag für Nachzahlungen: 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) von 78.000 Euro x Dienstjahre, max. 10 Jahre
62.400
 
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge
 
(steuerfrei in % des Grundlohns, höchstens von 50 Euro)
 
Nachtarbeit
25 %
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr
40 %
 
(wenn Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen)
 
Sonntagsarbeit
50 %
Feiertage + Silvester ab 14 Uhr
125 %
Weihnachten, Heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai
150 %
 
Freigrenze für Sachbezüge monatlich
44
 
Sachbezüge
 
Unterkunft (monatlich)
226
Mahlzeiten (täglich)
 
 
Frühstück
1,73
 
Mittagessen/Abendessen
3,23
Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten
 
Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG) je Kilometer (pauschal) bei Benutzung eines:
 
 
Kraftwagens
0,30
 
anderen motorbetriebenen Fahrzeugs
0,20
Verpflegungsmehraufwendungen
 
 
 
 
Inland:
 
 
Abwesenheit 24 Stunden
24
 
An- und Abreisetag mit Übernachtung
12
 
Abwesenheit eintägig und mehr als 8 Stunden
12
 
Abwesenheit bis zu 8 Stunden
Übernachtungskosten
 
 
 
 
Pauschale Inland
20
 
 
(R 9.7 LStR, nur Arbeitgeberersatz)
 
Auswärtstätigkeiten im Ausland ab
 
 
(BStBl I S. 1457)
 
 
Verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
 
je Entfernungs-km
0,30
Höchstbetrag
4.500
 
(dieser gilt nicht bei Nutzung eines Pkw, bei tatsächlichen ÖPV-Kosten über 4.500 € p. a. sowie für behinderte Menschen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)
 
 
Doppelte Haushaltsführung
 
Fahrtkosten (Pkw)
 
 
erste und letzte Fahrt je Kilometer
0,30
 
eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungs-km (Entfernungspauschale)
0,30
Verpflegungsmehraufwendungen
 
 
1. bis 3. Monat
12/24
 
ab 4. Monat
Übernachtungskosten Inland tatsächliche Aufwendungen max.
 
 
Pauschale Inland
1.000 mtl.
 
 
(nur Arbeitgeberersatz)
 
 
 
– 1. bis 3. Monat
20
 
 
– ab 4. Monat
5
 
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.000
für Versorgungsempfänger
102
 
Kinderbetreuungskosten
 
⅔ der Aufwendungen, höchstens
4.000
Kind noch keine …. Jahre alt
14
 
(Ausnahme: behinderte Kinder)
 
 
Fehlgeldentschädigungen steuerfrei bis
16
 
Diensteinführung, Verabschiedung usw.; Freigrenze für Sachleistungen je teilnehmender Person einschl. USt
110
 
Betriebsveranstaltungen
 
Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt
110
 
Freigrenze für
 
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen)
60
Arbeitsessen
60
 
Versorgungsbeginn in 2018
 
Prozentsatz
19,2 %
Versorgungsfreibetrag [1]
1.440
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag [2]
432
 
2018 ist Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres
 
Prozentsatz
19,2 %
Höchstbetrag
912
 
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende [3]
1.908
Erhöhung für jedes weitere Kind [4]
240
 
Lohnsteuer-Pauschalierungssatz für
 
Kundenbindungsprogramme
2,25 %
Sachzuwendungen bis 10.000 Euro
30 %
Auszahlung tarifvertraglicher Ansprüche durch Dritte (keine Abgeltungswirkung) bei sonstigen Bezügen bis 10.000 Euro
20 %
Kantinenmahlzeiten
25 %
Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeit
25 %
Betriebsveranstaltungen
25 %
Erholungsbeihilfen
25 %
Verpflegungszuschüsse
25 %
Schenkung Datenverarbeitungsgeräte und Internet-Zuschüsse
25 %
Schenkung Ladevorrichtung/-station und Zuschüsse für den Betrieb der Station
25 %
Fahrtkostenzuschüsse
15 %
Kurzfristig Beschäftigte
25 %
Mini-Job
 
 
mit pauschaler Rentenversicherung
2 %
 
ohne pauschale Rentenversicherung
20 %
Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft
5 %
nicht kapitalgedeckte Pensionskassen
20 %
kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen bei Versorgungszusage vor dem
20 %
Unfallversicherungen
20 %
Sonderzahlungen in der betrieblichen Altersversorgung
15 %
 
Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens
1.000
 
Höchstbetrag für die Pauschalierung von Erholungsbeihilfen
 
für den Arbeitnehmer
156
für den Ehegatten/Lebenspartner
104
je Kind
52
 
Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstatte je Entfernungs-km
0,30
(Ausnahme: behinderte Menschen i. S. v. § 9 Abs. 2 EStG)
 
 
Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten
 
Dauer der Beschäftigung
18 Tage
Arbeitslohn je Kalendertag
72
 
(Ausnahme: unvorhergesehener Zeitpunkt)
 
Stundenlohngrenze
12
 
Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft
 
Dauer der Beschäftigung
180 Tage
 
(im Kalenderjahr)
 
Unschädlichkeitsgrenze
25 %
 
(in % der Gesamtbeschäftigungsdauer)
 
Stundenlohngrenze
12
§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 a. F.
 
Pauschalierung bei nicht kapitalgedeckten
Pensionskassen sowie bei kapitalgedeckten
Pensionskassen und Direktversicherungen nach Übergangsregelung
 
Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer
1.752
Durchschnittsberechnung möglich bis zu
2. 148
 
(je Arbeitnehmer)
 
 
Pauschalierung bei Unfallversicherungen Durchschnittsbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer (ohne Versicherungsteuer) höchstens
62
 
Anmeldungszeitraum
 
Kalenderjahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
1.080
Vierteljahr, wenn Lohnsteuer des Vorjahres bis zu
5.000
Monat, wenn Lohnsteuer des Vorjahres über
5.000
 
Förderbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung
 
Fördersatz
30 %
Förder-Höchstbetrag
144
Mindestanlagebetrag
240
Arbeitslohn des Arbeitnehmers maximal
 
 
Jahr
26.400
 
Monat
2.200
 
Woche
513, 33
 
Tag
73, 33
Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis
480

BMF v.

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAG-82157

1anteilig 1/12 für jeden Monat.

2anteilig 1/12 für jeden Monat.

3anteilig 1/12 für jeden Monat.

4anteilig 1/12 für jeden Monat.