EMRK Artikel 3
Abschnitt I: Rechte und Freiheiten
Artikel 3 Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-82156
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
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EAAAG-82156