EMRK Artikel 25

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 25 Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

  1. wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

  2. bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

  3. wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

  4. beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

  5. wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

  6. stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

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EAAAG-82156