EMRK Artikel 18

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten

Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAG-82156