EMRK Artikel 16

Abschnitt I: Rechte und Freiheiten

Artikel 16 Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

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EAAAG-82156