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FG München 18.01.2018 10 K 3036/16, BBK 9/2018 S. 395

EÜR | Digitale Außenprüfung bei EÜR-Betrieb

Eine digitale Außenprüfung bei einem EÜR-Betrieb gem. § 4 Abs. 3 EStG ist auf die Daten beschränkt, die der Unternehmer nach § 146 AO aufzeichnen musste. Das entsprechende Vorlageverlangen des FA muss sich auf diese Aufzeichnungen beschränken; anderenfalls ist es rechtswidrig und kann durch einen Einspruch erfolgreich angefochten werden.

[i]Beispiele für AufzeichnungspflichtenDie Aufzeichnungspflicht richtet sich nach § 4 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 7 EStG sowie nach § 22 UStG. Im Einzelnen gehörten hierzu im Streitfall, der einen Malerbetrieb betraf, die folgenden elektronischen Aufzeichnungen: vereinbarte Entgelte je nach Steuersatz, Entgelte im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG, Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch, Vorsteuern, GWG und Sammelposten GWG, das Verzeichnis über die nicht abnutzbaren WG, Sonderabschreibungen nach § 7g EStG sowie Wareneingang gem. § 143 Abs. 1 AO.

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