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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 145/16 EFG 2018 S. 1041 Nr. 12

Gesetze: AEOV Art. 36 GewStG 1999§ 36 Abs. 4 GewStG 1999§ 7 Satz 1 GewStG 1999§ 8 Nr. 5 KStG 1999§ 8b Abs. 1 KStG 1999§ 8b Abs. 8 KAGG§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG§ 40 Abs. 2 KAGG § 38b Abs. 5

Kapitalverkehrsfreiheit: Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 rechtswidrig?

Leitsatz

  1. Zur Anwendbarkeit von § 8b Abs. 8 KStG.

  2. Da das (alte) InvStG Fonds gegenüber dem Anteilsinhaber als transparent wertet, finden die Grundsätze des § 8b Abs. 8 KStG auch für entsprechende durch einen Fonds gehaltene Anteile Anwendung.

  3. Die durch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Regelung findet keine Anwendung.

  4. Das gilt auch für die Hinzurechnung derjenigen Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen, die über Wertpapiersondervermögen bezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1041 Nr. 12
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2018 S. 610
OAAAG-82050

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 25.01.2018 - 6 K 145/16

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