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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 1 K 279/17 EFG 2018 S. 644 Nr. 8

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34

Abgrenzung von Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 EStG zu laufendem Arbeitslohn

Leitsatz

  1. Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind grds. nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätte, vollständig in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat.

  2. Eine Entschädigung setzt voraus, dass der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte unter einem nicht unerheblichen (rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen) Druck gehandelt hat. Er darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

  3. Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden, sind einheitlich zu beurteilen.

  4. Werden in einer Abfindungsvereinbarung neben Entschädigungen für künftig entgehende Einnahmen auch Zahlungen einbezogen, die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustanden, sind diese als nicht tarifermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen.

  5. Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer im zuvor abgeschlossenen Aufhebungsvertrag enthaltenen Regelung vorzeitig, ist dies ein neues schadenstiftendes Ereignis.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 5
DStRE 2019 S. 348 Nr. 6
EFG 2018 S. 644 Nr. 8
GStB 2018 S. 345 Nr. 10
FAAAG-82040

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 08.02.2018 - 1 K 279/17

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