Online-Nachricht - Donnerstag, 26.04.2018

Körperschaftsteuer | Vorläufiger Rechtsschutz gegen Verlustabzugsbeschränkung (FG)

Das FG Hamburg hatte dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Das FG Hamburg hat wegen jener Verfassungsfrage nunmehr auch vorläufigen Rechtsschutz gewährt ().

Es widerspricht damit der gegenwärtigen Verwaltungspraxis (im , BStBl I 2018, 2, dort unter V. i.V.m. Abschnitt B der Anlage), wonach für eine Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, die auf Basis des § 8c Satz 2 (§ 8c Abs. 1 Satz 2) KStG ergangen sind, kein Grund besteht.

Hintergrund: Auch wenn ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm überzeugt ist und deshalb das BVerfG anruft, ist zwar nicht automatisch auch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides auszusetzen. Denn bis zur endgültigen Entscheidung ist offen, ob das BVerfG die Norm, derentwegen es angerufen wird, tatsächlich für nichtig erklärt, und wenn ja, mit welchen Folgen, lediglich mit Wirkung für die Zukunft oder aber rückwirkend. Weil ein formell verfassungsgemäß zustande gekommenes Gesetz zunächst grundsätzlich weiterhin anzuwenden ist, muss die Interessenlage des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das öffentliche, vornehmlich haushalterische Interesse abgewogen werden.

Das FG Hamburg führte hierzu u.a. aus:

  • Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes hat hier Vorrang.

  • Im Rahmen der für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen "summarischen Prüfung" ist eher zu erwarten, dass § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG nicht nur für die Zukunft, sondern auch rückwirkend für nichtig erklärt wird.

  • Es liegt insoweit nicht anders als bezogen auf die Vorschrift des § 8c Satz 1 (bzw. Abs. 1 Satz 1) KStG, die bei Anteilsübertragungen von mehr als 25% einen quotalen Verlustuntergang anordnet. Das BVerfG hat durch Beschluss v. - 2 BvL 6/11 entschieden, dass diese Rechtsfolge mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und dass die festgestellte Unvereinbarkeit vorbehaltlich einer gesetzlichen Nachbesserung bis spätestens zum rückwirkend eintritt.

  • Das Fiskalinteresse, das der Gesetzgeber seinerzeit bei Einführung von § 8c KStG mit einer jährlichen Haushaltswirkung von 1,45 Mrd. Euro angegeben hatte, ändert in Anbetracht dessen an der Rückwirkung nichts.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung v. 24.04.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-81849