Online-Nachricht - Donnerstag, 26.04.2018

Spanien | Abgaben für große Einzelhandelsunternehmen EU-rechtskonform (EuGH)

Die regionalen Abgaben, die in Spanien für große Einzelhandelsunternehmen erhoben werden, sind mit dem Unionsrecht vereinbar ( C-233 bis 237/16).

Hintergrund: Drei spanische autonome Gemeinschaften, Katalonien (Rechtssache C-233/16), Asturien (Rechtssachen C-234/16 und C-235/16) und Aragon (Rechtssachen C-236/16 und C-237/16) erheben für große Einzelhandelseinrichtungen mit Sitz in ihren jeweiligen Gebieten regionale Abgaben. Mit diesen Abgaben sollen die Auswirkungen auf den Raum und die Umwelt ausgeglichen werden, die sich aus der Tätigkeit großer Einzelhandelseinrichtungen ergeben können. Die Einnahmen werden für Umweltaktionspläne und die Verbesserung der Infrastruktur verwendet.

Sachverhalt: Die Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED), eine nationale Vereinigung großer Vertriebseinrichtungen, hat die Rechtmäßigkeit der Abgaben vor den spanischen Gerichten und der Kommission angefochten. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien), der über die Klagen von ANGED zu entscheiden hat, hegt Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit dieser regionalen Abgaben mit der Niederlassungsfreiheit. Es möchte außerdem wissen, ob die Befreiungen von den drei regionalen Abgaben nach dem AEU-Vertrag verbotene Beihilfen darstellen können. Es hat daher dem Gerichtshof entsprechende Fragen vorgelegt.

Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus:

  • Weder die Niederlassungsfreiheit noch das Beihilfenrecht stehen den streitgegenständlichen Abgaben für große Einzelhandelseinrichtungen entgegen.

  • Das an die Verkaufsfläche der Einrichtung anknüpfende Kriterium zur Bestimmung der der Abgabe unterliegenden Einrichtungen begründet keine unmittelbare Diskriminierung.

  • Auch scheint es in den meisten Fällen Angehörige anderer Mitgliedstaaten oder Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten nicht zu benachteiligen.

  • Darüber hinaus ist nicht von vornherein auszuschließen, dass Befreiungen von den regionalen Abgaben Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen.

  • Mit den Abgaben soll ein Beitrag zum Umweltschutz und zur Raumordnung geleistet werden. Die Befreiungen, die an die Größe oder die Art der Tätigkeit der Einrichtung anknüpfen, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des AEU-Vertrags darstellen, sofern die befreiten Einrichtungen die Umwelt und die Raumordnung nicht so stark beeinträchtigen wie die anderen Einrichtungen.

  • Das in Katalonien geltende Kriterium für eine unterschiedliche abgabenrechtliche Behandlung, das an den individuellen Charakter der Einzelhandelseinrichtung anknüpft, führt jedoch zur Befreiung der großen kollektiven Einzelhandelseinrichtungen, deren Verkaufsfläche mindestens dem Grenzwert für die Abgabenpflicht entspricht.

  • Mit diesem Kriterium werden zwei Gruppen von großen Einzelhandelseinrichtungen unterschieden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Raumordnung objektiv in einer vergleichbaren Situation befinden.

  • Daher ist die Nichterhebung der Abgabe für große kollektive Einzelhandelseinrichtungen selektiv und stellt eine staatliche Beihilfe dar, da die übrigen im AEU-Vertrag aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 26.04.2018 (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-81847