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LSG Sachsen-Anhalt 14.12.2017 L 6 U 82/15, NWB 18/2018 S. 1286

Versicherungsschutz | Tätigkeit im Rahmen eines „Probetags“

Eine unentgeltliche eintägige Probearbeit kann eine nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründende Tätigkeit sein, in deren Rahmen ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) geschehen kann, wenn dabei objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet wird und der Unternehmer diesbezüglich ein konkretes Weisungsrecht ausübt. Ob die Tätigkeit auch den privaten Interessen des Verunfallten an der Erlangung eines Arbeitsplatzes dient, ist hierbei ohne Relevanz. [i]infoCenter „Unfallversicherung“ NWB RAAAB-13236

Anmerkung:

Ob im Rahmen eines sog. Einfühlungsverhältnisses, bei dem es allein darum geht, sich gegenseitig zu erproben, Unfallversicherungsschutz besteht oder nicht, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Eine Rolle kann dabei spielen, ob die Initiative zur Vorstellung auf eigene Initiative des Bewerbers ohn...

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