Online-Nachricht - Dienstag, 24.04.2018

Steuerpolitik | Ergänzungsband zum Jahresbericht 2017 (BRH)

Der Bundesrechnungshof (BRH) hat seinen Ergänzungsband zum Jahresbericht 2017 mit weiteren Prüfungsergebnissen veröffentlicht. Im Bereich Steuern bemängelte der BRH u.a das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren sowie die Kfz-Zulassungsstellen.

Der Ergänzungsband zum Jahresbericht des BRH enthält u.a. folgende Themen:

  • Zulassungsstellen müssen ihrer Mitteilungspflicht bei der Besteuerung von EU-Neufahrzeugen nachkommen (Bemerkung Nr. 11):
    Die Zulassungsstellen erfüllen ihre Pflicht nicht konsequent, jeden privaten Erwerb eines EU-Neufahrzeugs an die Finanzämter zu melden. Dies erschwert den Finanzämtern die Kontrolle, ob der Käufer den Erwerb versteuert und gefährdet so die Sicherung des Steueraufkommens. In 1/3 der geprüften Fälle kamen die Zulassungsstellen ihrer Mitteilungspflicht gar nicht nach. Wenn sie die Informationen an die Finanzämter übermittelten, dann nur in Papierform. Das BMF sollte daher beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) darauf hinwirken, die Zusammenarbeit zwischen Zulassungsstellen und Finanzämtern zu verbessern. Hierzu sollte auch das bisherige Papier-Verfahren durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt werden.

  • Umsatzsteuer-Kontrollverfahren – Lücken im System schließen (Bemerkung Nr. 12):
    Mangels IT-Unterstützung können die Steuerbehörden innergemeinschaftliche Dienstleistungen nur unzureichend prüfen, obwohl diese seit dem Jahr 2010 in das Umsatzsteuer-Kontrollverfahren einzubeziehen sind. Die Steuerbehörden gleichen vorhandene Daten deshalb nicht ab und klären Differenzen nicht auf. Eine Kontrolle von Dienstleistungen (z. B. von Rechtsanwälten oder Sachverständigen) in das EU-Ausland ist damit nicht sichergestellt. Gemessen am Umsatzvolumen von über 126 Mrd. Euro in 2015 stellt dies ein erhebliches steuerliches Risiko dar. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sollte die Lücken im System schließen und einen elektronischen Datenabgleich veranlassen.

Quelle: Bundesrechnungshof, Ergänzungsband zum Jahresbericht 2017, Bemerkungen Nr. 11 und 12 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-81645