Online-Nachricht - Montag, 23.04.2018

Telekommunikationsrecht | Keine Pflicht zur Speicherung von Verbindungen (VG)

Die deutsche Telekom ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung die Telekommunikationsverbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern ().

Sachverhalt: Mit ihrer Klage machte die Deutsche Telekom geltend, für sie bestehe keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b Telekommunikationsgesetz (TKG), die diese Speicherpflicht anordnen, seien mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Das VG Köln führte hierzu folgendes aus:

  • Das OVerwG für das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits im Juni 2017 in einem Eilverfahren entschieden, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. Jene Pflicht verletzt die betreffenden Unternehmen jedenfalls in ihrer unternehmerischen Freiheit, die durch Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist (OVG NRW, Beschluss v. – 13 B 238/17).

  • Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung) einer nationalen Regelung entgegen, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht ( und C-698/15).

  • Die nationalen Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG ordneten eine solche allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an. Daher sind sie europarechtlich nicht zulässig.

  • Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof am Beispiel der schwedischen und britischen Rechtslage festgestellten Unionsrechtswidrigkeit derartiger Regelungen ist auch das klagende Telekommunikationsunternehmen nicht zur Speicherung der Telekommunikationsverbindungsdaten seiner Kunden verpflichtet. Denn wegen des Vorrangs des Unionsrechts sind die Vorschriften des § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar und demnach von der Deutschen Telekom nicht zu befolgen.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung v. 20.04.2018 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-81573