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FG München Urteil v. - 4 K 1464/15 EFG 2018 S. 786 Nr. 9

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2

Mittelbare Grundstücksschenkung, bei der der Schenker die Kosten sowohl des Erwerbs des bebauten Grundstücks als auch des anschließenden Um- oder Neubaus trägt, ist erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen

Leitsatz

1. Für eine Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist nicht erforderlich, dass sich der Zuwendungsgegenstand im Vermögen des Schenkers befunden hat. Erfasst ist auch eine sog. mittelbare Zuwendung, bei der der Schenker dem Beschenkten einen bestimmten Geldbetrag überlässt, mit dem der Beschenkte einen bestimmten Gegenstand – z. B. ein Grundstück – erwerben muss.

2. Eine mittelbare Grundstücksschenkung, die nicht nur den Erwerb des Grundstücks mit dem bereits vorhandenen Gebäude, sondern auch die Kosten für einen anschließenden Um- oder Neubau als nachträgliche Herstellungsmaßnahmen umfasst, ist nicht bereits mit der erklärten Auflassung und dem Antrag auf Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch, sondern erst mit Abschluss der Baumaßnahmen vollständig vollzogen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 5
DStRE 2019 S. 288 Nr. 5
EFG 2018 S. 786 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 168 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2020 S. 416
UVR 2018 S. 205 Nr. 7
IAAAG-81443

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FG München, Urteil v. 21.02.2018 - 4 K 1464/15

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