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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4295/16 EFG 2018 S. 834 Nr. 10

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 3

Keine Anschaffungskosten des Grundstücks durch Übernahme dinglicher Belastungen

Nutzung durch Verwandte in gerader Linie ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG

Leitsatz

1. Anders als im Fall der Übernahme schuldrechtlich begründeter Verpflichtungen beinhaltet der Übergang dinglicher Belastungen (dazu gehören auch dingliche Nutzungsrechte) keine Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer, mit der Konsequenz, dass insoweit keine Anschaffungskosten des Grundstücks gegeben sind.

2. Mit dem Grundstückserwerb ohne Übernahme der abgesicherten Darlehen übernommene Grundschulden stehen der Annahme eines unentgeltlichen Erwerbs nicht entgegen.

3. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken” im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Eigentümer seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnießbrauchs mit Überlassung der Wohnung an den Eigentümer wäre.

4. Die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks durch Verwandte gerader Linie reicht für die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 834 Nr. 10
YAAAG-81442

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2018 - 4 K 4295/16

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