1. Anders als im Fall der Übernahme schuldrechtlich begründeter Verpflichtungen beinhaltet der Übergang dinglicher Belastungen
(dazu gehören auch dingliche Nutzungsrechte) keine Gegenleistung des Erwerbers an den Veräußerer, mit der Konsequenz, dass
insoweit keine Anschaffungskosten des Grundstücks gegeben sind.
2. Mit dem Grundstückserwerb ohne Übernahme der abgesicherten Darlehen übernommene Grundschulden stehen der Annahme eines
unentgeltlichen Erwerbs nicht entgegen.
3. Eine Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken” im Sinne von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG liegt nicht vor, wenn der Eigentümer
seine Nutzungsbefugnis von einem anderen ableitet, wie dies etwa im Fall eines Vorbehaltsnießbrauchs mit Überlassung der Wohnung
an den Eigentümer wäre.
4. Die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks durch Verwandte gerader Linie reicht für die Anwendung des § 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 3 EStG nicht aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 834 Nr. 10 YAAAG-81442
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.02.2018 - 4 K 4295/16
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