Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen „im Haushalt” des Steuerpflichtigen: Reinigung
der Straße und des Gehwegs vor dem Grundstück, Reparatur des Hoftores in der auswärtigen Werkstatt eines Schreiners
Leitsatz
1. Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet,
so stellen die Straßenreinigungskosten „haushaltsnahe” Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher
zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
2. Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei
um Handwerkerleistungen „im Haushalt” der Steuerpflichtigen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Insoweit ist es ausreichend,
wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts
erbracht (vgl. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 47 DStRE 2019 S. 145 Nr. 3 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2018 S. 1585 JAAAG-81434
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.07.2017 - 12 K 12040/17
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