Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundlagen vom

Kredite sinnvoll absichern

Martin Dieter Herke

A. Einleitung

1Banken haben die Pflicht, Kredite abzusichern, denn sie verleihen überwiegend das Geld ihrer Kunden und müssen dafür haften. Kreditsicherheiten „müssen“ also sein – auch wenn Ihre Mandanten als Kreditnehmer dies hin und wieder beklagen. Mit der Beitragsreihe „Kredite sinnvoll absichern“ erhalten Sie einen Überblick und viele Praxishinweise zu möglichen und notwendigen Sicherheiten. Damit erhalten Sie das Know-how, zum einen eine zu großzügige Sicherheitenstellung Ihres Mandanten zu verhindern und zum anderen überzogenen Sicherheitenforderungen der Banken den Riegel vorzuschieben. In Teil A geht es nach einer Einführung um Bürgschaften und andere Personensicherheiten. Damit Sie schnell erfassen können, ob die Bank bereits durch andere Sicherheiten voll abgesichert ist oder ob noch eine Lücke besteht, sollten Sie für Ihren Mandanten eine Übersicht erstellen, in dem Kredite und Sicherheiten gegenübergestellt werden. Die Übersicht „Kreditsicherheiten“ können Sie in der NWB Datenbank unter NWB DAAAG-72244 abrufen und für Ihre Beratungszwecke anpassen.

Kreditsicherheiten, Übersicht NWB DAAAG-72244

B. Bürgschaften und andere Personensicherheiten

I. Kredite gegen Sicherheiten – Rechtsanspruch oder Willkür?

1. Keine gesetzliche Pflicht zur Forderung von Sicherheiten

2Eine uralte Bankerweisheit lautet:

„Der sicherste Kredit ist der, für den man keine Sicherheiten braucht!“

Tatsächlich ist es Banken auch nicht verboten, Kredite auch ohne Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sprechen wir von einem Blankokredit, der aber meist die Ausnahme bleibt.

Selbst der in diesem Zusammenhang viel zitierte § 18 KWG (Kreditwesengesetz) schreibt den Banken nicht die Absicherung von Krediten vor. Stattdessen verlangt die Vorschrift lediglich, dass sich Banken über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer via Bilanzeinsicht informieren müssen – und das auch nur in bestimmten Fällen:

„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt mehr als 750.000 € oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“

Gesetzliche Vorschriften, ob und welche Sicherheiten eine Bank zu fordern hat, gibt es demnach nicht! Alles ist eine freie Vereinbarung zwischen Bank und Kreditnehmer. Dabei ist jedoch nicht zu verkennen, dass Banken der Sorgfaltspflicht unterliegen – und dies nicht nur, wenn es um Kreditgeschäfte geht. Dazu steht in den MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute):

„Die Wahl der Methoden und Verfahren zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit liegt in der Verantwortung des Instituts.“

Die MaRisk verpflichten die Banken zur Prüfung der Bonität ihrer Kreditnehmer in Form eines Ratings.

Zum Thema Sicherheiten sagen die MaRisk:

„Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen. Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z. B. Bürgschaft), so ist eine angemessene Überprüfung der Adressenausfallrisiken des Dritten durchzuführen. Das Institut hat die akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zur Wertermittlung dieser Sicherheiten festzulegen.“

2. Recht auf Sicherheiten in den AGB

3Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, dass Banken Sicherheiten fordern müssen – aber diese behalten sich via AGB das Recht auf Sicherheiten vor. In den Muster-AGB der Privatbanken zum Thema Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten heißt es:

„Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. Veränderungen des Risikos: Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu fordern, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern.“

Letztlich werden Sicherheiten also in der Praxis von den Banken im Regelfall doch gefordert. Denn sie sind nichts anderes als ein Ausdruck von Misstrauen in die Solvenz des Kreditnehmers. Kommt dieser in eine Krise, hat man anstelle der Rückzahlung immerhin noch die Sicherheiten. Endet die Krise gar in einer Insolvenz, bemisst sich der Wert der Kreditsicherheit an dem dann noch dafür erzielbaren Wert.

Damit befinden wir uns auch schon an einem Streitpunkt zwischen Bank und Kreditnehmer: Welchen Wert hat die Sicherheit? Für die Bank ist das der Wert, der im „Ernstfall“ erzielt wird, aber vom Kreditnehmer häufig für zu niedrig empfunden wird. Letztlich ist die Einschätzung der Bank aber ausschlaggebend!

3. Kündigungsrecht bei Sicherheiten

4Haben Banken für Kreditgewährungen Sicherheiten vereinbart, können sie diese Kredite gleichwohl sogar fristlos kündigen, wenn eine wesentliche Kreditgefährdung eintritt. Werden Sicherheiten vereinbart, gelten also die gesetzlichen Regeln. Das regelt § 490 BGB (außerordentliches Kündigungsrecht):

„Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.“

Die Stellung von Kreditsicherheiten wird demnach auch vom Gesetzgeber als regelbedürftig angesehen. Er hat die Rahmenbedingungen festgelegt, die im Tagesgeschäft individuell gestaltet werden müssen.

Literatur-Tipp

Sander, Kreditverträge und AGB: Was Sie zu Sicherheiten und Kündigungsrechten wissen sollten – Formulierungen lassen Raum für Interpretationen, NWB-BB 4/2015 S. 117 NWB RAAAE-86689

4. Sicherheiten als Kreditrisikominderungstechnik

5Für die Banken spielt die sogenannte CRR ebenfalls eine Rolle. Die weitverbreitete Abkürzung CRR ist von der englischen Bezeichnung „Capital Requirements Regulation“ abgeleitet. Die Kapitaladäquanzverordnung ist seit in der EU in Kraft und regelt in den Artikeln 194 bis 217 die bankmäßige Berücksichtigung von Sicherheiten bei Kreditgewährungen. Kreditsicherheiten gelten seitdem als Kreditrisikominderungstechniken. Dieser Aspekt wird in der Beitragsreihe nicht näher besprochen, da er für das Zusammenspiel von Kreditnehmern und Banken keine direkten Auswirkungen hat.

6-9 Einstweilen frei

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen