Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2018

Verfahrensrecht | Überlassung der Kopien einer vollständigen Akte (BFH)

Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert. Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Übersendung der Kopien einer Akte ("Band Aufteilungsbescheide 2007-2013, komplett, insgesamt 124 Seiten) haben. Ihnen geht es insbesondere darum, zu dokumentieren, wie die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten bearbeitet worden sind, etwa in Form von Kommentaren, internen Vermerken, Glossen, Markierungen bzw. das Fehlen solcher. Einem Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführer wurde zuvor im Laufe des Verfahrens Akteneinsicht gewährt.

Das FG vertritt die Ansicht, dass die Überlassung von Fotokopien einer gesamten Akte nur ausnahmsweise begehrt werden könne. Dies gelte dann, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die Überlassung erforderlich sei, um die Prozessführung zu erleichtern. Dies sei vorliegend nicht geschehen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung.

  • Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen , unter II.2.b).

  • Ein Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn diese derart viele interne Anmerkungen oder Verfügungen des FA enthalten, dass umgekehrt das Aussortieren der wenigen nicht relevanten Aktenbestandteile einen für alle Beteiligten unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.

  • Dies ist im Streitfall nicht vorgetragen worden und auch für den Senat nach Durchsicht der Akte Aufteilungsbescheide nicht erkennbar.

Quelle: , NV; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-81074