Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2018

Investmentsteuer | Britische Claw-back-Besteuerung und Abkommensrecht (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie darf nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden - "Claw-back-Besteuerung" (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob ein aus einer in Großbritannien belegenen Immobilie erzielter Veräußerungsgewinn durch einen korrigierten Feststellungsbescheid steuerlich berücksichtigt werden kann und wie er in einem Feststellungsbescheid gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG betragsmäßig zu erfassen ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Es wird daran festgehalten, dass der Gewinn aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen Immobilie nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 in Deutschland besteuert werden darf, wenn die Veräußerung nach britischem Steuerrecht nur dazu führt, dass zuvor gewährte Abschreibungen auf Teile der Immobilie rückgängig gemacht werden (Bestätigung des , BStBl II 2011, 482, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 09.03.2011 sowie Cloer/Martin, ).

  • Der wegen materiell fehlerhafter Feststellungserklärung eines Investmentfonds gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F. vom Finanzamt gesondert festzustellende Unterschiedsbetrag ist auf einen Investmentanteil zu beziehen.

  • Maßgeblich für die Berechnung ist die Zahl der umlaufenden Anteile zum Schluss desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der materielle Fehler eingetreten ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 InvStG 2004 a.F., der die gesonderte Feststellung der "Unterschiedsbeträge zwischen den erklärten und den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen" verlangt.

  • Der festzustellende Unterschiedsbetrag ist jedenfalls dann, wenn der Feststellungsbescheid erst nach dem unanfechtbar wird, nicht im Wege eines Billigkeitserweises deshalb herabzusetzen, weil die Zahl der umlaufenden Fondsanteile sich nach dem Schluss des Geschäftsjahrs, in dem der materielle Fehler eingetreten ist, infolge einer Verschmelzung mit einem anderen Fonds signifikant erhöht hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAG-81070