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BMF 07.03.2018 IV C 6 - S 2139/17/10001 :001, BBK 8/2018 S. 354

Bilanzierung | BMF-Schreiben zur Rücklage nach § 6b Abs. 2a EStG

Nach § 6b Abs. 2a EStG kann eine Rücklage, die aufgrund des Gewinns aus der Veräußerung einer Immobilie oder eines Schiffs gebildet worden ist, in eine Betriebsstätte in der EU bzw. im EWR übertragen werden. Diese Reinvestition verhindert allerdings nicht die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns, sondern ermöglicht nach § 6b Abs. 2a EStG nur eine zinslose Ratenzahlung der auf den Veräußerungs- bzw. Auflösungsgewinn anfallenden Steuer für fünf Jahre. § 6b Abs. 2a EStG ist rückwirkend anwendbar.

Das [i]Antrag in allen offenen Fällen noch zulässigBMF äußert sich nun zur Neuregelung des § 6b Abs. 2a EStG sowie zur aktuellen BFH-Rechtsprechung. Das BMF lässt es zu, dass der Antrag auf Ratenzahlung in allen noch offenen Fällen gestellt werden kann. Der BFH hatte wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift eine weite Auslegung befürwortet, so dass ein Antrag nicht zwingend im Wirtsch...

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