1. Nach ständiger Rechtsprechung
des BFH erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs.
4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz
bemüht hat.
2. Das Bemühen ist glaubhaft
zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum
ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht
oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend
gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme
des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft
des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz
objektiviert haben.
Fundstelle(n): QAAAG-80814
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2018 - 6 K 135/17
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