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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 215/17 EFG 2018 S. 971 Nr. 11

Gesetze: FGO § 56, ZPO § 85 Abs. 2

Finanzgerichtsordnung/Abgabenordnung: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines angestellten Steuerberaters bei Fristversäumnis

Leitsatz

1. Der bei einem Prozessbevollmächtigten angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeit ausübt, ist einem Bevollmächtigten des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt.

2. Ein Beteiligter muss sich das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder Steuerberaters, der von einer Sozietät - einem Sozius vergleichbar - generell mit der selbstständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist, auch dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater in einer Sache tätig wird, in welcher er selbst nicht Sachbearbeiter ist. Davon zu unterscheiden ist der Typus des nur zuarbeitenden Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

3. Eine angestellte Steuerberaterin, der neben der eigenständigen Betreuung und Bearbeitung von Mandaten auch die Vertretung der Prozessbevollmächtigten im Fall von Urlaub, Krankheit und sonstiger Abwesenheit oblag, ist keine Hilfsperson.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 984 Nr. 19
DStRE 2019 S. 326 Nr. 5
EFG 2018 S. 971 Nr. 11
MAAAG-80811

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.01.2018 - 2 K 215/17

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