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FG Münster Urteil v. - 4 K 1099/15 G,F,Zerl EFG 2018 S. 380 Nr. 5

Gesetze: EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 8 Satz 4AEUV Art 101 Abs 1EGV 1/2003 Art 23 Abs 2 und 3 EStG § 4 Abs 4

Betriebsausgabenabzug für EU-Geldbuße

Kartellverstoß, Geldbuße, Betriebsausgabe, Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils, Grundbetrag

Leitsatz

1) Hat die Europäische Kommission die Berechnung einer Geldbuße wegen Kartellverstoßes nach Maßgabe der Bußgeldleitlinien auf den sog. Grundbetrag beschränkt, werden keine wirtschaftlichen Vorteile i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG abgeschöpft. Die Geldbuße beinhaltet dann keinen steuerlich abzugsfähigen Abschöpfungsanteil und unterliegt in vollem Umfang dem Betriebsausgaben-Abzugsverbot.

2) Der wirtschaftliche Vorteil, der durch eine Geldbuße abgeschöpft werden kann und vom Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nicht erfasst ist, ist eine Gewinn- und keine Umsatzgröße.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 6 Nr. 5
DStRE 2019 S. 409 Nr. 7
EFG 2018 S. 380 Nr. 5
BAAAG-80806

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FG Münster, Urteil v. 22.12.2017 - 4 K 1099/15 G,F,Zerl

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